Roadmap zum Arbeit-von-Morgen-Gesetz

Änderungen ab 01.07.2020:

Ab dem 01.07.2020 ist der BDKS für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (MbW) nach § 81 SGB II und für Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAbE) nach § 45 SGB III auf der Basis der Durchschnittswerte aus 2019 angepasst worden. Auf die ermittelten Werte im Bereich § 81 SGB III sollten dabei, wie im „Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“ festgelegt, jeweils pauschal 20 % aufgeschlagen sein.

Änderungen ab 01.10.2020:

Ab dem 01.10.2020 treten die nachfolgenden Änderungen für beide Maßnahmentypen (MbW sowie MAbE) in Kraft:

  1. Die Fachkundigen Stellen dürfen bei Kostenüberschreitungen bis zu 25% über dem B-DKS eigenständig entscheiden.
  2. Bei einer Überschreitung von mehr als 25% ist das Kostenzustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit (Halle) anzuwenden.
  3. Die Gruppengröße für die Kalkulation von Maßnahmen im Gruppenverband wird auf 12 Teilnehmende herabgesetzt.

Änderungen ab 01.01.2021:

Die Maßnahmenziele § 45 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 (Ziel 1) und Nr. 2 (Ziel 2) werden zusammengelegt.

Sonstige Hinweise

  • Für Maßnahmen über dem B-DKS kann weiterhin keine Referenzauswahl angewendet (vgl. Empfehlung des Beirats vom 27.08.2013 „Referenzauswahl“) werden. Darüber hinaus muss der Träger die notwendigen besondere Aufwendungen nachweisen.
  • Relevant für die Anwendung der neuen Regeln ist das Datum der Antragsstellung. (Unterschriebener Antrag in Listenform)