Zusammenlegung der Förderziele gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III

Ab dem 01.01.2021 ist eine Zusammenlegung der Förderziele gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III vorgesehen. 

Durch Rechtsänderung werden zum 01.01.2021 die bisherigen Maßnahmeziele: 

1 – Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt“ und  

2 – Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen 

zusammengelegt. 

Das hieraus resultierende neue Maßnahmeziel lautet ab 01.01.2021:  

– Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen 

Das bisherige Maßnahmeziel 2 entfällt und geht im neuen Maßnahmeziel auf. 

Ab 01.01.2021 werden die Vermittlungs- bzw. Integrationsfachkräfte keine Gutscheine nach der Nr. 2 mehr aushändigen und neue Maßnahmezulassungen nach der Nr. 2 sind nicht mehr möglich. Das ist für laufenden Maßnahmen nach der Nr. 2 jedoch unproblematisch, da für diese Maßnahmen Gutscheine nach der Nr. 1 (neu) ausgehändigt werden. Konkret verhält es sich wie folgt: 

Gutscheine nach Nummer 1 (alt; ausgestellt vor dem 01.01.2021) können ab dem 01.01.2021 sowohl  

  • in Maßnahmen nach Nummer 1 (alt; zugelassen vor dem 01.01.2021) sowie  
  • Nummer 1 (neu; zugelassen nach dem 31.12.2020) eingelöst werden. 

Gutscheine nach Nummer 1 (neu, ausgestellt nach dem 31.12.2020) können ab dem 01.01.2021 sowohl  

  • in Maßnahmen nach Nummer 1 (alt; zugelassen vor dem 01.01.2021) sowie  
  • in Maßnahmen nach Nummer 1 (neu; zugelassen nach dem 31.12.2020) als auch  
  • in bereits zugelassene Maßnahmen nach Nummer 2  eingelöst werden.  

Gutscheine nach Nummer 2 bleiben bis zum angegebenen Datum weiter gültig und können ab dem 01.01.2021  

  • in zugelassene Maßnahmen nach der Nummer 2 oder  
  • in zugelassene Maßnahmen nach Nummer 1 (neu)  

eingelöst werden. 

Die AVGS-Maßnahmesuche wird voraussichtlich ab dem 04.01.2021 auf die neuen Maßnahmeziele umgestellt. 

Quelle: DakkS 12/2020