Änderung der Maßnahmekosten – Pandemiebedingten Mehrkosten


Am 27.05.2020 wurden die zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Akkreditierungsstelle abgestimmten Leitlinien zum Umgang mit „Änderungsnotwendigkeiten auf Grundlage von Allgemeinverfügungen der Länder bzw. der regionalen Gesundheitsbehörden“ veröffentlicht.

Sofern dem Trägern pandemiebedingt erheblich höhere Kosten, als im Rahmen der ursprünglichen Maßnahmekonzeption geplant, entstehen, ist es möglich diese Kosten bei der FKS geltend zu machen. Diese Kosten sind auf ihre Notwendigkeit und Angemessenheit durch die FKS zu prüfen. Es erfolgt eine Bestätigung anhand einer zeitlich befristeten Bescheinigung über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten. Sofern die erheblich höheren Kosten zur Übersteigung des BDKS führten, ist die Kostenzustimmung der Bundesagentur für Arbeit einzuholen.

Für geringfügig höhere Kosten, beispielsweise aufgrund der Bereitstellung von Hygienemitteln im Sinne von Verbrauchsmaterial bestand kein Anspruch auf Kostenanpassung des Trägers. Sofern die FKS die Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten bestätigt, galt der angepasste Kostensatz für die neu beginnenden Maßnahmen. Nach erneuter Rücksprache mit dem BMAS und der Bundesagentur bitten wir um Kenntnisnahme und Weitergabe der Information an die zugelassenen Träger, dass für Anpassungen bereits bestehender Zulassungen, die aufgrund von pandemiebedingten Mehrkosten notwendig sind, ab dem 11.10.2021 folgendes gilt:

Sofern die vom Träger angezeigten pandemiebedingten Mehrkosten notwendig und angemessen sind, stellt die FKS weiterhin eine entsprechende Bescheinigung aus. Der neue Maßnahmekostensatz gilt dann sowohl für die laufenden Maßnahme – oder Maßnahmebausteine als auch für die Maßnahmen, die bis zum Ablauf der Frist begonnen werden. Eine rückwirkende Auszahlung für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.

Bitte beachten Sie, dass diese Regelungen nur im Zusammenhang mit pandemiebedingten Mehrkosten anwendbar sind. Die Notwendigkeit des Kostenzustimmungsverfahrens der BA, sofern die Maßnahmekosten dies erfordern bleibt unberührt.

Zudem bitten wir um Beachtung, dass auch die Anschaffung von Schnelltests und Masken zu erheblich höheren Kosten führen können und eine Anpassung eines bereits bestehenden Maßnahmekostensatzes begründen können.