Empfehlung „Pandemiebedingte Änderungszulassung“

Der Beirat nach § 182 SGB III hat am 05.04.2022 eine vom 01. Januar 2022 bis zum 31. Mai 2022 befristete Empfehlung bekannt gegeben.

Die Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) hat in Deutschland zu verschiedenen Einschränkungen geführt:

  1. Im Frühjahr 2020 war die Wahrnehmung von Angeboten in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen unter anderem im Bereich der Arbeitsförderung untersagt.
  2. Auf Grundlage des Bund-Länder-Beschlusses zur Corona-Pandemie vom 28.10.2020 mit Wirkung ab dem 02.11.2020 wurden bundesweite Maßnahmen verabschiedet. Schließungen oder Betretungsverbote für Bildungseinrichtungen sind nicht enthalten. Die nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Länder entscheiden über die erforderlichen Schutzmaßnahmen. Abhängig von der Entwicklung der Infektionszahlen mit dem SARS-CoV-2-Virus kann es dennoch (regional) zu (weiteren) Einschränkungen für einzelne Bildungseinrichtungen oder einzelne Maßnahmen kommen. Auch sind erneute Schließungen von Bildungseinrichtungen z.B. durch landesrechtliche Verordnungen oder Quarantänemaßnahmen nicht ausgeschlossen.

Das hatte im Frühjahr 2020 zwangsläufig die Aussetzung der Präsenzunterrichtszeiten an nahezu allen Standorten der zugelassenen Träger zur Folge. Dies erforderte die Prüfung der Träger, inwieweit die Unterrichtung bzw. Unterweisung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch alternative Methoden sichergestellt werden kann (z.B. E-Learning, Selbstlernphasen etc.). Vor dem Hintergrund des aktuellen Pandemiegeschehens kann es erneut (ggf. regional beschränkt) zu diesem Erfordernis kommen. Angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens begrüßt der Beirat auch weiterhin die Bemühungen der Bildungs-/ Maßnahmeträger, arbeitsmarktpolitische Maßnahmen in alternativen Durchführungsformen umzusetzen.


Grundsätzlich gilt, dass der Träger die personellen und sachlichen Ressourcen zur Verfügung stellen muss, die für eine erfolgreiche Durchführung der Arbeitsmarktdienstleistung erforderlich sind und die die Grundlage der Träger- und Maßnahmenzulassung (z.B. Angaben im Konzept) sind. Innerhalb dieser Grundlage der Träger- und Maßnahmezulassungen bleibt es dem Träger überlassen mit welchen Methoden er die Arbeitsmarktdienstleistung erbringt. Die Methoden sind dabei in der zuzulassenden Konzeption beschrieben.


Sofern alternative Verfahren, die nicht Gegenstand der Erst-Zertifizierung waren auch weiterhin und dauerhaft angewendet werden sollen, ist entweder eine Änderungszulassung oder eine Neuzulassung der Maßnahme erforderlich. Sowohl Änderungen bestehender Zulassungen als auch Neuzulassungen müssen bei den zuständigen fachkundigen Stellen formal beantragt werden. Diese prüfen die Einhaltung aller relevanter Anforderungen auf Grundlage der eingereichten Dokumente. Es bleibt bei den erforderlichen regelkonformen Prüf- und Nachweisschritten.


Von diesem Verfahren unbenommen besteht weiterhin die Möglichkeit zur Ausstellung der Äquivalenzbescheinigungen

Es gilt dabei folgendes Vorgehen:

  1. Es bleibt bei den erforderlichen regelkonformen Prüf- und Nachweisschritten. Damit die Umstellung vom stationären Lernen zu alternativen Lernformen (z.B. digitales Lernen) dennoch unverzüglich erfolgen kann, stellen die FKS die notwendige Bescheinigung (sogenannte Äquivalenzbescheinigung) in dieser Ausnahmesituation sofort aus.
  2. Im Vorabverfahren legt der Träger seiner FKS eine Übersicht derjenigen Maßnahmen vor, die in alternativer Lernform durchgeführt werden sollen. Zu dieser Liste reicht der Träger eine Erklärung ein, in der versichert wird, dass die grundsätzlichen Anforderungen des SGB III, der AZAV und weiterer Anforderungen weiterhin erfüllt sind. Auf dieser Grundlage stellen die FKS eine Äquivalenzbescheinigung zur Vorlage bei den Arbeitsagenturen bzw. Jobcentern aus.
  3. Spätestens acht Wochen nach Ausstellungsdatum der Äquivalenzbescheinigung beurteilt die FKS die Gegebenheiten beim Träger. Das heißt, die FKS prüft, ob eine technische und methodische Umsetzung der arbeitsmarktpolitischen Maßnahme auf Grundlage der Angaben aus dem Vorabverfahren möglich ist. Hierfür reicht der Bildungs-/ Maßnahmeträger die erforderlichen Unterlagen zur Bestätigung bei der FKS ein.
  4. Die neu ausgestellten Äquivalenzbescheinigungen sind zu befristen. Ab Ausstellungsdatum sind diese maximal zwölf Monate gültig, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2022.
  5. Auf die Ausstellung eines geänderten Zertifikats kann bei Einhaltung der Anforderungen verzichtet werden Es muss jedoch eindeutig erkennbar sein, welche Maßnahmen von der Äquivalenzbescheinigung erfasst sind.

Umgang mit bestehenden Äquivalenzbescheinigungen

  1. Für bereits am Markt existierende Äquivalenzbescheinigungen ohne zeitliche Befristung gilt: Diese besitzen ihre Gültigkeit bis zum 31. Mai 2022.
  2. Am Markt existierende Äquivalenzbescheinigungen mit zeitlicher Befristung, deren Gültigkeit vor dem 31. Mai 2022 endet, können automatisch bis zum 31. Mai 2022 verlängert werden, sofern der FKS keine Tatsachen bekannt sind, die dem widersprechen.