Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III

Empfehlungen des Beirats

Die Empfehlungen des Beirats sind Empfehlungen zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen nach AZAV. Sie werden von einem Gremium, dem Beirat, ausgesprochen. In unregelmäßigen Abständen erlässt dieser Beirat neue Empfehlungen. Damit sollen vor allem die Anforderungen aus dem SGB III sowie der AZAV konkretisiert. Die Empfehlungen sind jedoch keine „Empfehlungen“ im wörtlichen Sinne, denn sie sind verbindlich. Daher sind wir als fachkundige Stelle verpichtet die Empfehlungen bei jeder AZAV Zulassung zu berücksichtigen. Die Empfehlungen des Beirats werden in einem PDF Dokument veröffentlicht, welches laufend erweitert wird.

Unser Tipp: Das Dokument mit dem Empfehlungen des Beirats ist sehr wichtig. Wenn Sie einen Antrag auf Trägerzulassung oder Maßnahmenzulassung stellen, dann sollten Sie die Empfehlungen des Beirats anfangs vor jedem neuen Antrag lesen. Sie verinnerlichen die Regelungen, reduzieren Nachfragen und auch kostenpflichtige Nachforderungen. Gerne können Sie sich den Link dieser Seite als Lesezeichen speichern, denn wir aktualisieren das Dokument sobald neue Empfehlungen veröffentlicht werden.


Der Beirat

Bei der Bundesagentur wurde ein Beirat (ehemals Anerkennungsbeirat) eingerichtet, welcher die Empfehlungen des Beirats ausspricht. Die Mitglieder dieses Beirats werden durch die Bundesagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung berufen. Dem Beirat, welcher die Empfehlungen des Beirats ausspricht, gehören insgesamt elf Mitglieder (m/w/d) an.

Diese setzen sich zusammen aus zwei unabhängigen Expertinnen oder Experten und je einer Vertreterin oder einem Vertreter:

  • der Länder
  • der kommunalen Spitzenverbände
  • der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • der Arbeitgeber
  • der Bildungsverbände
  • der Verbände privater Arbeitsvermittler
  • des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
  • des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
  • der Akkreditierungsstelle

Der § 182 SGB III (Empfehlungen des Beirats) regelt die Aufnahme neuer Mitglieder, aber er regelt nicht ausscheiden von Mitgliedern. Der Beirat verfügt über eine Geschäftsordnung. Es ist möglich, dass die Geschäftsordnung das Ausscheiden aus dem Beirat regelt. Diese Geschäftsordnung konnten wir jedoch öffentlich nicht recherchieren, daher ist nicht bekannt unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied aus dem Beirats ausscheiden muss.